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Beitritt

Wenn Sie Mitglied der Gesellschaft werden möchten, senden Sie uns bitte einen Aufnahmeantrag.

Bitte senden Sie den Antrag ausgefüllt entweder ausgedruckt mit Ihrer originalen Unterschrift an unsere Post-Adresse oder als Scan per e-Mail an: info@gkfd.org

Vereinssatzung der Gesellschaft für künstlerische Forschung in der Bundesrepublik Deutschland e.V.

 

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für künstlerische Forschung in der Bundesrepublik Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Forschung und Wissenschaft, insbesondere der künstlerischen Forschung; die Förderung des Gesprächs zwischen Forschenden verschiedener künstlerischer sowie wissenschaftlicher Disziplinen zum Zwecke der Intensivierung der Forschung mit künstlerischen Mitteln; die Förderung der Kooperationen zwischen Kunst und Wissenschaft, Theorie und Praxis. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. a) die Durchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften, u.a. Workshops, Tagungen, Symposien zur Verständigung und zum Austausch über die Entwicklungen der künstlerischen Forschung, durch die Förderung von Projekten der künstlerischen Forschung und die Veröffentlichung ihrer Resultate;
    2. b) Durchführung von Forschungsprojekten, die auf künstlerischen Praktiken oder Darstellungsformaten basieren, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, wie Forschungseinrichtungen, Hochschulen und künstlerisch-kulturellen Einrichtungen;
    3. c) die Vernetzung von Personen, die im Feld der künstlerischen Forschung im Bundesgebiet und international aktiv sind, die Förderung des Dialogs seiner Mitglieder und durch assoziierte Veranstaltungen mit externen Gästen;
    4. d)  die Pflege des Dialogs zwischen wissenschaftlichen und künstlerischen Disziplinen in öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen;
    5. e)  die Vertretung der Interessen der künstlerischen Forschungsgemeinschaft gegenüber der Politik.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Interessenvereine und Institutionen des öffentlichen Rechts sein, die sich auf den Aufgabengebieten des Vereins betätigen oder die bereit und in der Lage sind, die Erfüllung der Vereinszwecke nachhaltig zu fördern.
  2. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Juristische Personen, Interessenvereine und Institutionen öffentlichen Rechts müssen bei Eintritt in den Verein dem Präsidium schriftlich eine Person mitteilen, die alle Mitgliedsrechte wahrnimmt.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag das Präsidium. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit verabschiedet wird.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch den Tod des Mitglieds,
    b) durch schriftlichen Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
    c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch endgültigen Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder die Belange des Vereins wiederholt oder im erheblichen Maße schädigt.
  2. Wenn ein Mitglied länger als zwölf Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung keine Zahlung leistet, ist es aus der Mitgliederliste zu streichen.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und Ämter, die das ausscheidende Mitglied bei der Gesellschaft bekleidete. Ansprüche auf das Vereinsvermögen werden ausgeschlossen.

 

§5 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) das Präsidium (Vorstand)
  • c) der Beirat

 

§6 Mitgliederversammlung

  • Der Mitgliederversammlung obliegen:
  • a) die Wahl des Präsidiums aus der Mitgliedschaft,
  • b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  • c) die Erteilung der Entlastung des Präsidiums,
  • d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • e) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Präsidium einberufen werden oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Darlegung von Gründen vom Präsidium die Einberufung einer derartigen Versammlung verlangen.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidium und unter Angabe der Tagesordnung elektronisch einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  4. Anträge über die Abwahl des Präsidiums, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Ein Präsidiumsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins beschlussfähig. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, wird erneut zu einer Versammlung eingeladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und höchstens für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer Vollmacht ausgeübt werden.
  9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch die Versammlungsleitung und der protokollierenden Person zu unterzeichnen ist.

 

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB nennt sich Präsidium.
  2. Das Präsidium besteht aus mindestens drei Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Präsidiums sind alleinvertretungsberechtigt.
  3. Die Präsidiumsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand, sofern keine vierte Person mit der Geschäftsführung durch das Präsidium beauftragt wird.
  4. Das Präsidium kann Mitglieder des Vereins zur Unterstützung seiner Arbeit für bestimmte Aufgaben berufen.
  5. Das Präsidium berichtet auf der Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten.
  6. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig.
  7. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt in der Regel 2 Jahre. Das Präsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.

 

§8 Künstlerisch-wissenschaftlicher Beirat

  1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann ein Beirat von Personen aus künstlerischen und wissenschaftlichen Disziplinen durch das Präsidium ernannt werden.
  2. Der Beirat besteht aus maximal 9 Personen.
  3. Der Beirat ist ehrenamtlich und beratend tätig.
  4. Die Mitglieder des Beirats werden in der Regel für jeweils zwei Jahre berufen; die Tätigkeit der Beiratsmitglieder endet mit der Neuwahl eines Präsidiums.

 

§9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der künstlerischen Forschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen in diesem Fall erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist das Präsidium jeweils alleinvertretungsberechtigter Liquidator.
  3. Die eventuelle Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die anderweitige Verwendung des Liquidationsüberschusses gemäß §9 Ziffer 8 bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

§10 Vollmacht

  • Jedes unterzeichnete Gründungsmitglied bevollmächtigt hiermit bis zur Eintragung in das Vereinsregister und bis zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit, unter Befreiung von §181 BGB das Präsidium mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen, nach freiem Ermessen alle Ergänzungen und/oder Änderungen der von uns heute beschlossenen Satzung zu erklären, Mitgliederversammlungen abzuhalten, um solche Beschlüsse zu fassen, und auch die gesamte Satzung neu zu erklären und zu beschließen, soweit ihm dies für die angestrebte baldige Eintragung in das Vereinsregister und/oder die Anerkennung als gemeinnützig durch die zuständige Finanzbehörde hilfreich erscheint.

 

  • Berlin, am 28. September 2018
  • Gesellschaft für künstlerische Forschung in Deutschland
    Haus der Statistik, Haus B
    Otto-Braun-Straße 70–72
    10178 Berlin